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Was in einem aktuellen Referentenentwurf aus dem Bundesverkehrsministerium zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften harmlos als Entbürokratisierungsmaßnahme bezeichnet wird, könnte für Fahrschulen bundesweit sehr weitreichende Folgen haben. Denn geplant ist, die derzeitige Ausbildungsbescheinigung abzuschaffen und künftig nur noch Ausbildungsnachweise zu verwenden.

Sowohl vor theoretischen als auch vor praktischen Prüfungen sollen die Prüfer dann jeweils den Ausbildungsnachweis erhalten, der im Vergleich zur bisherigen Variante um ein Feld zur Bescheinigung des Abschlusses der Ausbildung ergänzt werden soll. Somit hätte also jeder Prüfer bei jeder Prüfung vollen Einblick darüber, wann und in welchem Zeitraum bei welchem Fahrlehrer welche Art von Stunden mit welcher Dauer absolviert worden sind. Das mag bei der theoretischen Prüfung auf den ersten Blick noch nicht weiter tragisch sein, aber bei der praktischen Prüfung sehe ich Objektivität und Neutralität bei deren Durchführung in Gefahr.

Denn wenn ein Prüfer vor Antritt einer Prüfungsfahrt sehr detaillierte Informationen über den exakten Verlauf der Ausbildung erhält, wird er daraus unter Umständen Rückschlüsse ziehen, die seine Unvoreingenommenheit beeinträchtigen könnten. Hat ein Schüler beispielsweise auffällig wenig Stunden, könnte der Eindruck bei dem Prüfer aufkommen, die Ausbildung sei nicht umfangreich genug gewesen und er sei noch nicht reif für die Prüfung. Wenn ein Schüler hingegen besonders viele Fahrstunden aufweist, könnte dies hingegen das Gefühl entstehen lassen, der Prüfling sei womöglich gänzlich ungeeignet. In solchen und vielen weiteren Fällen droht durch das angedachte Verfahren in meinen Augen eine Beeinflussung des Prüfers – und sei sie nur unterbewusst – mit entsprechenden Auswirkungen auf Ablauf und Ergebnis der Prüfungsfahrt.

So könnte der neue Ausbildungsnachweis aussehen, der die Ausbildungsbescheinigung ersetzen soll.

Jeder aktive Fahrlehrer weiß, wie unterschiedlich der nüchterne Blick auf die nackten Zahlen in einem Ausbildungsnachweis gegenüber der individuellen Betrachtung der Person und deren tatsächlichem Ausbildungsverlauf ausfallen können. Schon bei der Fahrschulüberwachung müssen Inhaber und verantwortliche Leiter auch ordentlich geführter Betriebe, die die Regeln einhalten, immer wieder diskutieren und argumentieren, warum das Ausbildungsbild in manchen Fällen anders als erwartet aussieht. Man stelle sich daher einmal vor, wie es um die Stimmung zu Beginn einer Prüfungsfahrt bestellt wäre, wenn ein Prüfer den Fahrlehrer zu vermeintlichen Auffälligkeiten des Ausbildungsnachweises befragt. Auch am Ende einer Prüfung mit negativem Ausgang könnte dann schnell der Ausbildungsnachweis als Begründung dienen, ohne dass die individuellen Umstände hinreichend gewürdigt werden.

Darüber hinaus muss man sich auch die Frage stellen, was noch alles aus dieser neuen Informationsflut abgeleitet werden könnte. Prüfer und Prüforganisationen könnten beispielsweise vor Ort dann leicht ermitteln, welche Umsätze die einzelnen Fahrschulen erwirtschaften, wie oft Fahrlehrer gewechselt werden, wie genau die Verzahnung von Theorie und Praxis stattfindet, wer zur welchen Tages- und Nachtzeiten aktiv ist und vieles mehr. Natürlich könnten damit auch präzise Vergleiche zwischen einzelnen Fahrschulen in einer Region angestellt werden und im ungünstigsten Fall mag sich dann der ein oder andere Prüfer auch als heimlicher Überwacher berufen fühlen.

Letzteres mögen manche sogar bewusst anstreben und insgesamt darauf setzen, dass durch diese Neuregelung den schwarzen Schafen unserer Branche leichter beizukommen ist. Natürlich wünsche auch ich mir eine Fahrschulwelt ohne Schwarzgeld und mit qualitativ hochwertigen Fahrausbildungen, in denen die fahrlehrerrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Gleichwohl gilt es aber genau abzuwägen, ob die geplante Neuerung nicht auch ordentlich arbeitende Fahrschulen negativ treffen könnte. Dabei soll Prüfern keinesfalls unterstellt werden, dass sie problematische Entwicklungen bewusst oder gar mehrheitlich anstreben würden. Ohne Zweifel würden in der Mehrzahl der Fälle die hier genannten Befürchtungen nicht eintreten. Allein, es reicht, dass es ab und an passieren wird, ja passieren muss, was nicht zuletzt daran liegt, dass wir alle auch nur Menschen sind, die zudem auf sehr engem Raum miteinander arbeiten, so dass gelegentliche Konflikte gar nicht ausbleiben können.

Es gab einen guten Grund, dass Ausbildungsbescheinigung und Ausbildungsnachweis einst getrennt worden sind. Diese Trennung nun mit dem lapidaren Verweis auf Entbürokratisierung und einem vermeintlichen Transparenzgewinn aufzugeben, sollte in meinen Augen nochmals dringend überdacht werden.

Soll die Ausbildungsbescheinigung abgeschafft und durch den Ausbildungsnachweis ersetzt werden?

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Beitragsbild: Sebastian Duda/ Shutterstock.com (ID492402712)

Oft wurde in den letzten Jahren über die Frage diskutiert, welche Fahrassistenzsysteme in der praktischen Prüfung zum Einsatz kommen dürfen und welchen Einfluss deren jeweilige Verwendung auf das Ergebnis der Prüfungsfahrt hat. Rechtlich erscheint die Lage dazu zunächst komfortabel, weil der Gesetzgeber alle Systeme und Ausstattungen der Fahrzeughersteller “grundsätzlich” zulässt (FeV Anlage 7 Punkt 2.2.17) .

Was das aber tatsächlich in der Prüfungsfahrt bedeutet, dem haben sich nun die in der argetp21 zusammengeschlossenen Prüforganisationen von TÜV und Dekra gewidmet und die “Anwenderhinweise zur Bewertung der Nutzung von Fahrerassistenzsystemen und teilautomatisierten Fahrfunktionen in der Praktischen Fahrerlaubnisprüfung” (Stand Januar 2019) entwickelt. Diese mit den Fahrlehrerverbänden abgestimmte Broschüre dient als Leitfaden für alle Prüfer, Fahrlehrer und auch die Fahrerlaubnisbewerber selbst, um Klarheit zu schaffen, wie der Einsatz von diesen Systemen während der Prüfungsfahrt zu bewerten ist.

Ein wichtiger neuer Leitfaden für Prüfungsfahrten, entwickelt von der argetp21 der Prüforganisationen

Vor allem mit Blick auf einen in Zukunft möglicherweise verbindlichen Einsatz von den elektronischen Helfern in der Prüfung sollen objektive Bewertungskriterien dazu dienen, die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit der jeweiligen Verwendung zu taxieren, aber beispielsweise auch eine übermäßige Ablenkung als Fehler einzuordnen. Anhand der gängigsten Systeme werden in dem Dokument Wirkung, Systemnutzung und zu erfolgende Rückmeldungen an den Fahrerlaubnisbewerber erläutert. Viele Einschätzungen und Hinweise sind dabei aus unserer täglichen Arbeit erwartbar und nachvollziehbar. Wenn beispielsweise Notbremsassistenten oder Spurwechselassistenen mit aktivem Lenkeingriff vom Fahrzeug ohne willentliche Steuerung des Fahrers aktiviert werden, weil eine Notlage eintrittt, dann geht dem in vielen, wenn nicht gar in den allermeisten Fällen ein Fahrfehler voraus, der auch ohne Assistent zu einem Fahrlehrereingriff führen würde und somit ein Nichtbestehen auslöst.

Verlangt wird logischerweise auch, dass bei allen Systemen eine Übersteuerung durch den Prüfling erfolgen muss, wenn die Rahmenbedingungen das erforderlich machen, z.B. weil eine adaptive Geschwindigkeitsregelanlage ein einscherendes Fahrzeug nicht erkennt. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass z.B. Einparkhilfen in allen Spielarten bis hin zum Einparkvorgang außerhalb des Fahrzeugs unter Verwendung einer App auf dem Smartphone eingesetzt werden können, sofern eine hinreichende Verkehrsbeobachtung und Reaktion auf die Umgebungsparameter (beispielsweise Parkverbot) gegeben sind. Anders gesagt ist quasi immer alles unabhängig von der Systemnutzung zulässig, solange Verkehrsbeobachtung, Fahrzeugpositionierung, Geschwindigkeitsanpassung und Kommunikation in Ordnung sind.

Allerdings gibt es schlussendlich auch keine absolute Gewissheit, wie so oft in Prüfungen. Wann eine Ablenkung durch ein System als zu groß gewertet wird oder wann der zweckmäßige Einsatz eines Assistenten angezweifelt wird, wird immer auch eine individuelle Einzelfallerwägung sein. Für uns Fahrlehrer gibt es nun jedoch zumindest eine Handlungsgrundlage, so dass wir guten Gewissens alle Systeme während der Prüfung zum Einsatz bringen lassen können, was aber auch damit einhergeht, unseren Kunden im Vorfeld die Funktionsweisen, Systemgrenzen und Umgang mit diesen beizubringen.

Eine Vielzahl von Sensoren bedeutet für Fahrlehrer auch, deren Möglichkeiten und Grenzen zu kennen und den Fahrschulkunden zu vermitteln. Bild: Audi AG

Die Prüforganisationen haben somit einen wichtigen und für alle Beteiligten hilfreichen Baustein vorgelegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese eher die Aspekte betonen, was nicht zulässig ist und an welcher Stelle der Prüfungserfolg trotz oder wegen der Verwendung von Assistenzsystemen verwehrt bleibt. Die organisierte Fahrlehrerschaft hingegen ist nun gefordert, ihren Teil dazu beizutragen, die Vorschriften zur Ausbildung (FahrschAusbO & Co.) zu reformieren und die Fahrausbildung fit für die heutige und zukünftige Technik zu machen. Denn so wichtig und sinnvoll all die modernen elektronischen Helferlein auch sind, so wichtig ist es auch, das Wissen darüber zu vermitteln, wie sie funktionieren und vor allem in welchen Situationen sie nicht in der Lage sind, uns als Fahrer zu unterstützen. Diese Fragen und die sich daraus ergebende Anwendung müssen jetzt fester Bestandteil einer professionellen Fahrausbildung werden.

Beitragsbild: Audi AG