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Kooperationen

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In meinem ersten update im Oktober hatte ich angekündigt, dass Bund und Länder einen Fragen-Antworten Katalog vorlegen werden, der auf den rund 200 Fragen basiert, die zuvor unter anderem von den Verbänden eingereicht worden waren.

Dieser steht nun hier zum download bereit: VM-Fahrlehrerrecht_Fragen-Antwortenkatalog-2018-01-12

Auch wenn nun mit der ersten Version (Stand 5. Januar 2018) immerhin ein Anfang gemacht ist, bleiben dennoch viele Fragen offen und an mancher Stelle steigt sogar die Verwirrung. So ist schwer nachvollziehbar, dass der früheste altersmäßige Beginn einer Fahrlehrerausbildung auf 19 Jahre und 4 Monate taxiert wird, während die Erteilung einer Anwärterbefugnis jedoch nur ab 21 Jahre erfolgen können soll (Fragen 1 und 2).

Bei den Kooperationen ringt man weiterhin um eine im Vorfeld nicht getroffene Definition der Wendung “Teile der Ausbildung” und gelangt zu einer widersprüchlich anmutenden Auffassung. Denn einerseits will man den Begriff Ausbildung “eng auslegen”. Andererseits umfasst eine Ausbildung demnach “nur den Unterricht der Fahrschüler incl. ggf. Vorstellung zur Prüfung” (Frage 14). Da fragt sich der geneigte Leser schon, worin genau die Einengung besteht, wenn man “nur” Unterricht und Prüfung eines Schülers abgeben kann. In Gesprächen mit den Verantwortlichen hört man immer wieder, dass man die Weitergabe von der Ausbildung einer ganzen Klasse verhindern wolle. Doch weder das Gesetz noch der vorliegende Katalog vermögen dies deutlich auszudrücken. Zudem erscheint es auch nicht sinnvoll, gerade an der Stelle eine Einengung vornehmen zu wollen. Ziel der Kooperation war es ja gerade, dass man auch im Rahmen einer Doppelklassenausbildung, z.B. in den Klasse B+A, eine davon an eine kooperierende Fahrschule weitergeben kann.

Mehr Klarheit hingegen wird geschaffen, wenn es um die Überwachung- und Fortbildungsfristen in den Fragen 17 ff. geht. Wer beispielsweise eine Seminarleiterfortbildung in 2017 besucht hat, erhält nun auch schwarz auf weiß bestätigt, dass er die nächste erst in 2019 absolvieren muss. Wer jedoch insgeheim hoffte, dass die Fahrschulüberwachung irgendwie hinausgezögert werden kann, erfährt nochmal, dass der laufende Rhythmus beibehalten wird und sich durch die Gesetzesänderung an der Stelle keine Änderungen ergeben.

Gewünscht hätte man sich allerdings auch Antworten auf viele andere Fragen. Wie beispielsweise wird künftig mit der Entfernung von Zweigstellen verfahren oder wie viele Mitarbeiter sind für die Zulassung dieser jeweils notwendig. Offen ist nach wie vor auch, welche konkreten Bildungsabschlüsse nun als gleichwertig zu einer Berufsausbildung zu verstehen sind. Dürfen künftig Fahrlehrer Ausbildungsbescheinigungen und Ausbildungsnachweise digital unterschreiben und dem TÜV elektronisch übermitteln? Das und vieles mehr wird in Zukunft noch zu klären sein. Es bleibt zu hoffen, dass von Behördenseite hier noch nachgearbeitet wird, damit nicht über Gebühr die Gerichte strapaziert werden müssen, um die Gesetze auszulegen und herauszufinden, was der Gesetzgeber denn an der ein oder anderen Stelle gemeint haben könnte. 

 

 

 

Eines der Kernstücke der Reform des Fahrlehrergesetzes bestand darin, neue Kooperationsmöglichkeiten für Fahrschulen zu schaffen, um so beispielsweise die Auslastung einzelner Betriebe zu verbessern und Spezialisierungen zu fördern. Dieser an sich nachvollziehbare und begrüßenswerte Ansatz hat sich allerdings in eine problematische Richtung entwickelt und hinterlässt inzwischen eine ganze Reihe von Fragezeichen.

Ursprünglich war die Idee, mit dem damals noch zu schaffenden Instrument kleinen Fahrschulen neue Chancen zu eröffnen. Denken wir dabei an folgendes Beispiel: Wir nehmen eine Fahrschule, die nur über die Erlaubnis in der Klasse B verfügt. In dieser meldet sich ein Fahrschüler an, der auch die Klasse A erwerben will. Sinnvoll wäre es jetzt gewesen, wenn die Fahrschule die Klasse B ausbilden darf und den Teil, der die Klasse A betrifft, bei einem Kollegen ausbilden lassen kann. Auf diese Weise müsste die Fahrschule den potenziellen Kunden nicht wegschicken und komplett einer anderen Fahrschule überlassen. Das wäre eine klassische Win-Win-Situation für alle Beteiligten geworden. Allerdings wurde diese Variante im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zunichte gemacht. Denn der § 20 FahrlG neu besagt nun: “Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen.” 

Damit hat man jedoch eine Art Subunternehmertum im Fahrschulwesen eingeführt. Denn die kleine Fahrschule, die vielleicht nur über ein oder zwei Ausbildungsklassen verfügt, kann jetzt eben nicht einen Kunden annehmen und davon profitieren, dass sie nur einen Ausbildungsteil an eine andere Fahrschule abgibt, über deren Ausbildungserlaubnis sie selbst nicht verfügt, aber dafür wenigstens selbst einen Teil der Ausbildung durchführen kann. Umgekehrt können aber Fahrschulen, die eine Fahrschulerlaubnis in allen Klassen besitzen, nach Belieben Ausbildungsteile vergeben, sofern die Auftrag nehmende Fahrschule eine Erlaubnis in der vergebenen Klasse innehat. Damit wurden große Fahrschulen eindeutig bevorzugt und können nun bei zu großer Auslastung Auftragsspitzen mit anderen Fahrschulen abfangen.

Allerdings hat sich inzwischen bei einigen Treffen und Gesprächen mit Vertretern von Bund und Ländern ergeben, dass eine viel größere Problematik besteht, die im Extremfall sogar die eben dargestellte Variante zu Fall bringen könnte. Der § 20 FahrlG neu beginnt mit “Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen […] übertragen […]”. In diesem Satz stellen sich zwei Fragen. Was genau ist ein Ausbildungsteil und wie geschieht eine Vergabe eines oder mehrerer Teile an mehrere Fahrschulen. Darauf hat man aber jedoch in den Ministerien bislang noch keine Antwort gefunden. Ist ein einzelner Theorieunterricht bereits ein Ausbildungsteil oder sind es vielleicht die besonderen Ausbildungsfahrten? Oder sind nur der komplette Theorieblock und die komplette Praxisausbildung Ausbildungsteile? Es ist im Moment schlicht nicht geklärt. Interessanterweise wurde an einer Stelle die Einschätzung geäußert, dass die Vergabe einer einzelnen Ausbildungsklasse vermutlich nicht als Ausbildungsteil gemeint sei. Wenn dem so wäre, wäre jedoch auch der letzte Rest des Kooperationsgedankens ad absurdum geführt. Denn gerade die Weitergabe einer Ausbildungsklasse im Rahmen einer Doppelklassenausbildung würde ja große Chancen eröffnen. Man denke dabei z.B. an eine auf die Motorradausbildung spezialisierte Fahrschule, die von Kollegen Aufträge erhält, während diese sich wiederum auf ihre Ausbildung in der Klasse B konzentrieren können.

Wenn aber schon nicht definiert wird, was ein einzelner Ausbildungsteil ist, kann man auch schlecht sagen, wie man diesen an mehrere kooperierende Fahrschulen vergeben kann, was zusätzliche Unsicherheit hervorruft. Diese Problematik wurde bei der gemeinsamen Erörterung zwischen Verbänden und Ministerien dargelegt, woraufhin die Vertreter der obersten Behörde geäußert haben, man wolle sich jetzt zunächst einmal ansehen, wie das Instrument genutzt wird und ob hier überhaupt weiterer Handlungsbedarf besteht. Das kann man im günstigsten Fall dahingehend auslegen, dass im Moment nahezu alles an Kooperationen denkbar ist und die Fahrschulen ab Januar 2018 fröhlich Kooperationsmodelle ausprobieren können. Auf der anderen Seite stehen ja wie schon erwähnt Aussagen im Raum, dass z.B. eine einzelne Ausbildungsklasse nicht als Ausbildungsteil gemeint sei. Hinzu kommt, dass ebensowenig Klarheit in der Frage besteht, auf welche Weise die Fahrschüler  über die jeweilige Kooperation zu “informieren” sind, wie es das neue Gesetz fordert.

Wenn aber schon die Macher des Gesetzes nicht so recht wissen, wie mit den Kooperationen umzugehen ist, dann kann sich ein jeder ausmalen, zu welchen Diskussionen es bei der Fahrschulüberwachung kommen wird. Auch die Ausgestaltung der Überwachung ab 2018 steht ja noch völlig in den Sternen und es wäre nicht das erste Mal, dass je nach überwachender Behörde und je nach Bundesland auch die Anerkennung von Kooperationsmodellen völlig unterschiedlich gehandhabt werden wird. 

Wer demnach ab 2018 auf Kooperationen setzt, kann unter Umständen von den Chancen dieses Instruments profitieren und vielleicht entwicklen sich dadurch auch ganz neue Geschäftsmodelle. Andererseits ist auch aufgrund der geschilderten Unsicherheiten nicht auszuschließen, dass sich die Kooperationen zu einer regelrechten Falle entwickeln. Denn wie so oft im Leben werden es vielleicht erst die Gerichte sein, die z.B. nach Konflikten bei der Überwachung zu entscheiden haben, was im Rahmen des Gesetzes zulässig ist und was nicht. 

Die gute Nachricht vorweg lautet, dass es nun endlich gelungen ist, die Reform des Fahrlehrerrechts erfolgreich abzuschließen. Denn nach der Einigung auf zahlreiche Änderungsanträge im Verkehrsausschuss dürfte die Abstimmung über das Gesetz im Bundestag am 30. März nur noch eine Formsache sein. Doch diese Änderungen haben es in sich und das ganze Reformprojekt nochmal kräftig durchgeschüttelt. Ab sofort können sich Fahrschulen, Fahrlehrer und Ausbildungsstätten auf die neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2018 vorbereiten. Denn die zuvor noch geplanten Übergangsvorschriften wurden glücklicherweise gestrichen, so dass es keine unbegründbaren Verzögerungen mehr gibt und alles tatsächlich zum Jahreswechsel startet. 

Die Rückkehr der 495 Minuten

Lange Zeit sah es so aus, als ob es der Gesetzgeber bei einer allgemeinen Formulierung zu der Arbeitszeit von selbständigen Fahrlehrern belassen würde. Doch die Abgeordneten haben sich auch auf Druck mehrerer Verbände hin dann doch dazu durchgerungen, die 495-Minuten Regelung wieder im neuen Gesetz zu übernehmen. Zu groß war die Angst, ein Einfallstor für diejenigen zu schaffen, die verantwortungslos und zeitlich hemmungslos praktische Fahrstunden geben wollen. Realistisch betrachtet wird auch heute diese Grenze oftmals überschritten. Aber durch die Erwähnung im Gesetz wollte man zumindest die Hürden möglichst hoch belassen und kein Ungleichgewicht gegenüber angestellten Fahrlehrern schaffen, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen.  Die Wiederaufnahme der 495 Minuten Grenze wird aber auch große Konsequenzen für die Überwachung haben. Diese sollte eigentlich in Richtung der Überprüfung von fachlicher und pädagogischer Qualität entwickelt werden. Da die Entbürokratisierung des Fahrlehrerwesens nun jedoch eher in homöopathischer Dosis erfolgt und weiterhin genaue Aufzeichnungen geführt werden müssen, ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt auch in Zukunft bei der Formalüberwachung liegen wird, zumal nach dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren noch niemand so genau weiß, wie die pädagogische Überwachung aussehen wird und von wem sie wie zu welchen Kosten ausgeführt werden soll. Die dazugehörigen Verfahren liegen wieder in der Verantwortung der Bundesländer, so dass es wohl noch eine ganze Weile dauern wird, bis in dieser Frage Klarheit herrscht.

Die Angst vor der Konzernfahrschule

Im ursprünglichen Entwurf des Verkehrsministeriums war zunächst geplant, keine konkreten Angaben zur Anzahl möglicher Zweigstellen zu machen, um dem derzeitigen Strukturwandel der Branche gerecht zu werden. Doch die ständig vorgebrachten Warnungen vor Marktwirtschaft und vor dem vermeintlichen Aufkommen gigantischer Konzernfahrschulen wurden schließlich auch erhört. Angesichts der geringen Renditen und des erdrückenden Fahrlehrermangels ist es zwar völlig unrealistisch, dass ADAC, Aldi oder andere ein großes Fahrschulfilialsystem hochziehen würden, da man dort normalerweise des Rechnens fähig ist und man kaum ohne Aussicht auf Personal und Gewinn ein solches Projekt anstoßen würde. Doch schon die bloße Möglichkeit war manchen zu viel, weshalb der Ruf nach protektionistischen Maßnahmen laut wurde. So heißt es nun im Gesetz, dass eine Zahl von 10 Zweigstellen nicht überschritten werden soll. Allerdings wird in der Gesetzesbegründung explizit vermerkt, dass von dieser Sollvorschrift abgewichen werden darf. Ich selbst habe mich im gesamten Reformprozess immer wieder dafür stark gemacht, dass man größere Fahrschuleinheiten genau dann zulässt, wenn sie unter Beweis stellen, dass sie ihrer Verantwortung gerecht werden können. Umso erfreulicher ist, wenn der Gesetzgeber nun genau diesen Gedanken aufgenommen hat, wenn er sagt, dass mehr als 10 Zweigstellen dann möglich sind, wenn eine Fahrschule geeignete Nachweise erbringt, beispielsweise in Form zertifizierter und erfolgreich angewandter Qualitätsmanagementsysteme. So gibt es zwar nun weiterhin eine recht eng gefasste Zweigstellenbegrenzung, aber immerhin besteht eine Öffnungsklausel genau für diejenigen Fahrschulen, die nachweislich  zeigen, dass sie auf eine hohe Ausbildungsqualität Wert legen. 

Kooperation light

Ein wesentlicher Meilenstein des Gesetzes sollte die Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zwischen Fahrschulen sein. Damit wollte man eigentlich erreichen, dass kleinere Fahrschulen, gerade wenn sie zum Beispiel nur über die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE verfügen, mit anderen Fahrschulen dahingehend zusammenarbeiten können, dass sie einen Teil der Ausbildung (z.B. Klasse A) vergeben können, ohne den Kunden wegschicken zu müssen. Durch mehr Auslastung und bessere Kundenbindung hätten die kleinen Fahrschulen genau davon profitiert und für andere wäre es vielleicht lohnend geworden, sich auf eine Klasse zu spezialisieren und so bestimmte Nischen zu besetzen. Dem wurde aber dadurch ein Riegel vorgeschoben, dass “Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule” jeweils über die Fahrschulerlaubnis des zu übertragenden Ausbildungsteils verfügen müssen. Somit kann eine reine BE Fahrschule also gerade nicht einen Schüler annehmen, der die Klassen A und B machen will und den Anteil A an eine kooperierende Fahrschule weitergeben. Damit ist das ursprüngliche Ziel der Kooperation verfehlt. Vielmehr wird es nun zu einem reinen Instrument für größere Fahrschulen mit einer Erlaubnis für mehrere Klassen, die bei Überlastung einen Teil der Ausbildungen an kleinere Fahrschulen abgeben können. Statt auf Augenhöhe miteinander kooperieren zu können, werden vielmehr größere Platzhirsche die Konditionen diktieren können. Damit wird aus der Kooperation in Wirklichkeit eine Art neues Subunternehmertum, wie man es z.B. aus der Logistikbranche kennt.  

Teilzeitausbildung

Zur großen Überraschung vieler wurde nun auch die Möglichkeit geschaffen, die Fahrlehrerausbildung in Teilzeit durchzuführen. Denkbar ist zudem eine modular strukturierte Ausbildung mit fortlaufendem Einstieg. Damit wollte der Gesetzgeber eine weitere Hürde für die Fahrlehrerausbildung abbauen. Es lässt sich allerdings nur schwer abschätzen, ob es wirklich hinreichend großen Bedarf für Fahrlehrerausbildungen gibt, die sich inklusive Praktikum über mehrere Jahre hinweg erstrecken. Für die Ausbildungsstätten ist diese Änderung aber zweifelsohne eine große Herausforderung, denn sie werden in einen Wettbewerb um neue Ausbildungskonzepte geraten und ihre Angebote neu strukturieren müssen. Wenn auf diese Weise vielleicht mehr Menschen Zugang zum Fahrlehrerberuf erhalten, wäre das angesichts des völlig ausgetrockneten Fahrlehrermarkts sicher zu begrüßen.

Freie Mitarbeiter

Unerwartet wurde dann noch das ursprünglich geplante Verbot einer freien Mitarbeiterschaft von Fahrlehrern gestrichen. Dies ist insofern schwer nachzuvollziehen, als sich bei der offiziellen Verbandsanhörung im Bundestag alle geladenen Verbände für dieses Verbot ausgesprochen haben und auch in zahlreichen Gesprächen mit Abgeordneten sich niemand so recht für die freie Mitarbeiterschaft erwärmen wollte. Aber hinter den Kulissen scheint sich die Interessenlage dann doch in den letzten Abstimmungen verändert zu haben. 

Das Ergebnis

Die ganz große – von manchen erhoffte und von anderen befürchtete – Revolution ist es nun schlussendlich nicht geworden. Die zuständige Referatsleiterin im Bundesverkehrsministerium, Renate Bartelt-Lehrfeld, hat allerdings  eine beeindruckende und hoch ambitionierte Reformagenda auf den Weg gebracht, die ihrem Haus wahrlich zu Ehren gereichte. Doch auch sie wird sich bewusst gewesen sein, dass in solch ehrgeizigen Reformprojekten im Laufe der Zeit der ein oder andere Kompromiss eingegangen werden muss, vor allem wenn Vertreter von Verbänden, Bundesländern oder der Politik zum Teil ganz unterschiedliche Vorstellungen haben. Gleichwohl wird der längst stattfindende Strukturwandel der Fahrschullandschaft behutsam unterstützt und das angestaubte Fahrlehrerrecht modernisiert. Vor allem trägt die Reform aber dem erdrückenden Fachkräftemangel Rechnung. Sie bietet die große Chance, mehr Menschen für den Fahrlehrerberuf zu gewinnen. Denn Zugangshürden wurden abgesenkt und gleichzeitig die Ausbildungsqualität erhöht. Jetzt ist es an den Fahrschulen, sich anzustrengen und neue Fachkräfte auf dem heiß umkämpften Arbeitsmarkt anzuwerben bzw. für eine Ausbildung zu gewinnen. Die Politik hat nur den Rahmen geschaffen, aber die Umsetzung obliegt den Fahrschulen selbst. Hoffen wir, dass die Fahrschulwelt die Chancen ergreift, die das neue Gesetz ab 2018 bieten wird.  (Weitergehende Informationen zur Stellungnahme der Verbände und das Wortprotokoll der Anhörung finden sich hier auf den Seiten des Bundestags.)

 

Sind Sie mit den Ergebnissen der Reform des Fahrlehrerrechts zufrieden?

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  • ja (9%, 7 Votes)
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Gesamtzahl der Stimmen: 75

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