Eines der Kernstücke der Reform des Fahrlehrergesetzes bestand darin, neue Kooperationsmöglichkeiten für Fahrschulen zu schaffen, um so beispielsweise die Auslastung einzelner Betriebe zu verbessern und Spezialisierungen zu fördern. Dieser an sich nachvollziehbare und begrüßenswerte Ansatz hat sich allerdings in eine problematische Richtung entwickelt und hinterlässt inzwischen eine ganze Reihe von Fragezeichen.

Ursprünglich war die Idee, mit dem damals noch zu schaffenden Instrument kleinen Fahrschulen neue Chancen zu eröffnen. Denken wir dabei an folgendes Beispiel: Wir nehmen eine Fahrschule, die nur über die Erlaubnis in der Klasse B verfügt. In dieser meldet sich ein Fahrschüler an, der auch die Klasse A erwerben will. Sinnvoll wäre es jetzt gewesen, wenn die Fahrschule die Klasse B ausbilden darf und den Teil, der die Klasse A betrifft, bei einem Kollegen ausbilden lassen kann. Auf diese Weise müsste die Fahrschule den potenziellen Kunden nicht wegschicken und komplett einer anderen Fahrschule überlassen. Das wäre eine klassische Win-Win-Situation für alle Beteiligten geworden. Allerdings wurde diese Variante im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zunichte gemacht. Denn der § 20 FahrlG neu besagt nun: “Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen.” 

Damit hat man jedoch eine Art Subunternehmertum im Fahrschulwesen eingeführt. Denn die kleine Fahrschule, die vielleicht nur über ein oder zwei Ausbildungsklassen verfügt, kann jetzt eben nicht einen Kunden annehmen und davon profitieren, dass sie nur einen Ausbildungsteil an eine andere Fahrschule abgibt, über deren Ausbildungserlaubnis sie selbst nicht verfügt, aber dafür wenigstens selbst einen Teil der Ausbildung durchführen kann. Umgekehrt können aber Fahrschulen, die eine Fahrschulerlaubnis in allen Klassen besitzen, nach Belieben Ausbildungsteile vergeben, sofern die Auftrag nehmende Fahrschule eine Erlaubnis in der vergebenen Klasse innehat. Damit wurden große Fahrschulen eindeutig bevorzugt und können nun bei zu großer Auslastung Auftragsspitzen mit anderen Fahrschulen abfangen.

Allerdings hat sich inzwischen bei einigen Treffen und Gesprächen mit Vertretern von Bund und Ländern ergeben, dass eine viel größere Problematik besteht, die im Extremfall sogar die eben dargestellte Variante zu Fall bringen könnte. Der § 20 FahrlG neu beginnt mit “Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen […] übertragen […]”. In diesem Satz stellen sich zwei Fragen. Was genau ist ein Ausbildungsteil und wie geschieht eine Vergabe eines oder mehrerer Teile an mehrere Fahrschulen. Darauf hat man aber jedoch in den Ministerien bislang noch keine Antwort gefunden. Ist ein einzelner Theorieunterricht bereits ein Ausbildungsteil oder sind es vielleicht die besonderen Ausbildungsfahrten? Oder sind nur der komplette Theorieblock und die komplette Praxisausbildung Ausbildungsteile? Es ist im Moment schlicht nicht geklärt. Interessanterweise wurde an einer Stelle die Einschätzung geäußert, dass die Vergabe einer einzelnen Ausbildungsklasse vermutlich nicht als Ausbildungsteil gemeint sei. Wenn dem so wäre, wäre jedoch auch der letzte Rest des Kooperationsgedankens ad absurdum geführt. Denn gerade die Weitergabe einer Ausbildungsklasse im Rahmen einer Doppelklassenausbildung würde ja große Chancen eröffnen. Man denke dabei z.B. an eine auf die Motorradausbildung spezialisierte Fahrschule, die von Kollegen Aufträge erhält, während diese sich wiederum auf ihre Ausbildung in der Klasse B konzentrieren können.

Wenn aber schon nicht definiert wird, was ein einzelner Ausbildungsteil ist, kann man auch schlecht sagen, wie man diesen an mehrere kooperierende Fahrschulen vergeben kann, was zusätzliche Unsicherheit hervorruft. Diese Problematik wurde bei der gemeinsamen Erörterung zwischen Verbänden und Ministerien dargelegt, woraufhin die Vertreter der obersten Behörde geäußert haben, man wolle sich jetzt zunächst einmal ansehen, wie das Instrument genutzt wird und ob hier überhaupt weiterer Handlungsbedarf besteht. Das kann man im günstigsten Fall dahingehend auslegen, dass im Moment nahezu alles an Kooperationen denkbar ist und die Fahrschulen ab Januar 2018 fröhlich Kooperationsmodelle ausprobieren können. Auf der anderen Seite stehen ja wie schon erwähnt Aussagen im Raum, dass z.B. eine einzelne Ausbildungsklasse nicht als Ausbildungsteil gemeint sei. Hinzu kommt, dass ebensowenig Klarheit in der Frage besteht, auf welche Weise die Fahrschüler  über die jeweilige Kooperation zu “informieren” sind, wie es das neue Gesetz fordert.

Wenn aber schon die Macher des Gesetzes nicht so recht wissen, wie mit den Kooperationen umzugehen ist, dann kann sich ein jeder ausmalen, zu welchen Diskussionen es bei der Fahrschulüberwachung kommen wird. Auch die Ausgestaltung der Überwachung ab 2018 steht ja noch völlig in den Sternen und es wäre nicht das erste Mal, dass je nach überwachender Behörde und je nach Bundesland auch die Anerkennung von Kooperationsmodellen völlig unterschiedlich gehandhabt werden wird. 

Wer demnach ab 2018 auf Kooperationen setzt, kann unter Umständen von den Chancen dieses Instruments profitieren und vielleicht entwicklen sich dadurch auch ganz neue Geschäftsmodelle. Andererseits ist auch aufgrund der geschilderten Unsicherheiten nicht auszuschließen, dass sich die Kooperationen zu einer regelrechten Falle entwickeln. Denn wie so oft im Leben werden es vielleicht erst die Gerichte sein, die z.B. nach Konflikten bei der Überwachung zu entscheiden haben, was im Rahmen des Gesetzes zulässig ist und was nicht. 

Sascha Fiek
Letzte Artikel von Sascha Fiek (Alle anzeigen)
Autor

Gründer des Blogs Fahrlehrerwelt, Fahrlehrer aller Klassen und Geschäftsführer der ACADEMY Fahrschule Fiek GmbH in Freiburg. Er betreibt auch einen persönlichen Blog unter www.saschafiek.de.

Kommentar

  1. Jedes einzelne Wort von Dir kann ich nur unterstreichen ! Schade, dass sich nun herausstellt, dass es wohl keine vernünftigen Kooperationen geben wird. Wo sind hier die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, die ja die kleine Fahrschule angeblich in jeder Form unterstützen und andere Fahrschul- oder Fahrlehrervertreter geblieben?
    Brida Fiek

Einen Kommentar verfassen