In den letzten Jahren herrschte einige Verwirrung um die Frage, ob und in welchen Fällen Fahrlerlaubnisbewerber einen neunstündigen Erste Hilfe Kurs nach neuer Regelung benötigen, obwohl sie schon zuvor an einem Kurs “Lebensrettende Sofortmaßnahmen” teilgenommen hatten. Spannenderweise wurden dabei die Übergangsregelungen des §76 FeV mit den Punkten 11a. und 11b. sehr unterschiedlich ausgelegt. Manche Behörden verlangten z.B. bei Erweiterungen auf die Klasse C einen neuen Kurs, andere wiederum verzichteten darauf.

In seiner Weisheit hat der Gesetzgeber nun entschieden, die offensichtlich für manche Behörden zu komplexe Formulierung radikal zu kürzen und zu Lasten der Bewerber zu verändern. So entfällt mit Wirkung zum 19.3.2019 die bisherige Gleichstellung von “Lebensrettenden Sofortmaßnahmen” und “Erster Hilfe”. In der Begründung zum Gesetz heißt es schlicht: “Die Streichung dient der Rechtsbereinigung.” Es bleibt lediglich dabei, dass Kurse der Ersten Hilfe in der Form vor der Neuregelung zum 1. April 2015 ihre Gültigkeit behalten.

Offensichtlich war es nicht gewollt, dass Bewerber in den Klassen C und D einen kleinen Vorteil haben. Dass die eine Unterrichtseinheit Differenz zwischen den alten Sofortmaßnahmen und der neuen Erste Hilfe lächerlich gering wirkt, scheint dabei nicht ins Gewicht zu fallen. Durch den weitgehenden Wegfall der Übergangsvorschriften herrscht nun zumindest Klarheit, da gemäß §19 FeV Abs. 1 schlicht bei allen Ersterteilungen und allen Erweiterungen an einem neunstündigen Kurs teilgenommen werden muss, egal um welche Klasse es sich handelt.

Auch an anderen Stellen der FeV gab es Änderungen. So wurde jetzt bei der Antragstellung der Weg frei gemacht für die elektronische Form, um so den Gang auf die Behörde vor Ort überflüssig zu machen. Benötigt wird aber sicher weiterhin ein klarer Identitätsnachweis, so dass man beispielsweise über einen elektronischen Personalausweis mit freigeschalteter online Funktion und einem entsprechenden Lesegerät verfügen muss.

Auch finden sich jetzt die Regelungen zur Gültigkeit und dem Umtausch von Fahrerlaubnissen, die vor dem 19.1.2013 erworben wurden. Nähere Informationen zu allen Änderungen und zur dazugehörigen Begründung finden sich unter der Drucksache 600/18 des Bundesrats.

Sascha Fiek
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Gründer des Blogs Fahrlehrerwelt, Fahrlehrer aller Klassen und Geschäftsführer der ACADEMY Fahrschule Fiek GmbH in Freiburg. Er betreibt auch einen persönlichen Blog unter www.saschafiek.de.

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