Heute hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil zur Frage verkündet, ob der Fahrschulunterricht von der Mehrwertsteuer befreit sein könnte. Wie bereits nach den Schlussanträgen des Generalanwalts zu vermuten war, hat das Gericht dies in seinem heutigen Urteil im Rahmen einer Vorabentscheidung für den Bundesfinanzhof leider verneint. Damit herrscht nun die Gewissheit, dass wir als Fahrschulen nicht unter eine Befreiung fallen.
Die entscheidende Formulierung im Urteil lautet: “Es ist jedoch festzustellen, dass der Fahrunterricht in einer Fahrschule wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wenn er sich überhaupt auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art bezieht, gleichwohl ein spezialisierter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.”
Es wird also darauf abgezielt, dass unsere “Bildungsarbeit” zu spezialisiert sei, als dass man sie als so weitreichend und allgemein bezeichnen könnte, dass sie mit einer Schulbildung vergleichbar ist. Bis zuletzt mögen manche darauf gehofft haben, dass das Gericht sich doch noch anders entscheidet. Aber nun herrscht wenigsten Klarheit und die Dinge bleiben, wie sie sind. Allerdings sei an dieser Stelle auch die klagende Fahrschule lobend erwähnt, die den Mut hatte, sich durch die Instanzen zu kämpfen, um so einen Beschluss zu erwirken, der für die gesamte Fahrschulbranche bedeutsam ist.
Für alle, die das Urteil im Wortlaut lesen wollen, finden dieses hier (C-449/17) .
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