Eines der ursprünglichen Ziele der Fahrlehrerrechtsreform bestand in dem so oft beschworenen Bürokratieabbau. Deshalb sollte es unter anderem dem Tagesnachweis an den Kragen gehen, der in der Tat auch so nicht mehr in den Rechtsvorschriften namentlich auftaucht. Allerdings hat man ihn über einen Kniff dann doch in gewisser sogar verschärft wieder aufgenommen. Hier lohnt ein Blick auf den künftigen Ausbildungsnachweis ab 2018, der zugleich verwirrenderweise als Ausbildungsbescheinigung bezeichnet wird. Zu finden ist dieser in Anlage 3 der neuen Durchführungsverordnung, die in Bundesratsdrucksache 379/17 abgebildet ist:

Hier ist ein kleines, aber feines Detail zu finden. Denn bei dieser Neufassung muss künftig auch die Uhrzeit des Beginns einer jeden Fahrstunde aufgeführt werden. Explizit auf dem Formular erwähnt wird auch, dass dieser Nachweis in Kopie dem Fahrschüler auszuhändigen ist, wobei leider auf die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung verzichtet wurde. 

Dies bedeutet, dass dem Fahrschüler eine exakte Übersicht zu übergeben ist, in der Datum, Uhrzeit, Dauer und Inhalt einer jeden Fahrstunde aufgelistet sind. Dies bedeutet sogar eine gewisse Verschärfung gegenüber der bisherigen Situation. Denn in der Praxis haben Fahrlehrer durchaus einmal im Eifer des Gefechts Tagesnachweise von Schülern unterschreiben lassen, auf denen Uhrzeit und Datum noch nicht fertig ausgefüllt waren. Hier muss ab 1. Januar 2018 weit genauer hingeschaut werden. Denn wenn ein Schüler eine Ausfertigung des Ausbildungsnachweises mit allen Details erhält und dieses Exemplar vielleicht seinen Eltern übergibt, kann es schnell zu größeren Schwierigkeiten kommen, wenn man es mit einer Uhrzeit mal nicht so genau genommen und diese vielleicht später nachgetragen hat. Man denke nur an das Beispiel, dass man mit einem Fahrschüler während einer Freistunde, sagen wir von 10-11 Uhr, fährt und versehentlich auf dem Ausbildungsnachweis 11-12 Uhr vermerkt. Dann hat man ganz schnell eine Diskussion mit Eltern, die erst das Kind des Schwänzens verdächtigen und anschließend den Fahrlehrer als unzuverlässig abstempeln. Von dieser Sorte lassen sich eine ganze Reihe unangenehmer Beispiele finden. 

Aus der Kombination der Beibehaltung der 495 Minuten Regelung und dem enger gefassten Ausbildungsnachweis ergibt sich daher, dass Fahrschulen noch mehr als bisher auf das präzise Führen eines Tagesnachweises zu achten haben, wenn sie Problemen aus dem Weg gehen wollen. Einziger Unterschied wird sein, dass man das Wort Tagesnachweis umbenennen darf und das dazugehörige Formular in seinem Aussehen nicht vorgeschrieben ist. Vielleicht wird man auch den Ausbildungsnachweis gleich elektronisch im Auto ausfüllen und zur eigenen Sicherheit unterschreiben lassen. Fakt aber ist, dass sich an der Notwendigkeit und der Tiefe der Aufzeichnungen im Prinzip nichts ändern wird. Dass künftig das Datum der Theorieprüfung und die verwendeten Lehrfahrzeuge auf dem Ausbildungsnachweis entfallen, ist kaum des Wortes Bürokratieabbau würdig. 

Allenfalls bei der nun so bezeichneten “Ausfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer” der Ausbildungsbescheinigung (ebenfalls Anlage 3) wird es nun etwas übersichtlicher: 

 

Allen berühmten Diskussionen über die Frage nach dem Datum des Abschlusses der Ausbildung und vermutlich auch der Gültigkeit der besuchten Unterrichte geht man mit diesem neuen Formular aus dem Weg.

Bleibt es bei diesen Fassungen bis zum Schluss, dann wird deutlich, dass das Führen von Aufzeichnungen sich bestenfalls marginal ändern wird und sich für manche vielleicht sogar schwieriger als bislang darstellen wird.  Freuen wird das die Fahrschulüberwachung, die sich vermutlich die nächsten Jahre trotz der angedachten Verschiebung hin zur pädagogischen Überwachung weiterhin auf die formalen Aspekte stürzen wird.  
 

Sascha Fiek
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Autor

Gründer des Blogs Fahrlehrerwelt, Fahrlehrer aller Klassen und Geschäftsführer der ACADEMY Fahrschule Fiek GmbH in Freiburg. Er betreibt auch einen persönlichen Blog unter www.saschafiek.de.

Kommentare

  1. Das würde bedeuten, dass der Fahrlehrer den Abschluss der Ausbildung nach § 6 FahrschAusbO nicht mehr bescheinigen muss. Dies hat Auswirkungen auf die Zulassung zur Prüfung. Bisher darf der Fahrlehrer die Ausbildung erst abschließen, wenn sinngemäß die “Prüfungsreife” festgestellt wurde. Also darf in Zukunft der Fahrschüler zur Prüfung wenn er die Themen alle absolviert hat. Diese Änderungen sind ja noch nicht endgültig beschlossen, vielleicht besinnt sich noch jemand.

  2. Liebe Kollegen,
    wer von Euch der Meinung war, dass sich etwas verbessert wenn etwas überarbeitet wird der tut mir leid.
    Wir sollten uns viel mehr fragen wer unsere Interessen vertreten hat, oder in wessen Interesse die Neuerungen sind. Nun wo das Kind im Brunnen liegt brauchen wir uns nicht mehr zu beschweren. Die meisten von uns werden den Blödsinn noch bis zur nahen Rente ertragen, sich an die schönen alten Zeiten erinnern, und doch wieder alles wie bisher ertragen, den Mund halten und weitermachen.

  3. Wieder einmal mehr zeigt sich, das Fahrlehrerverbände für den berühmten Ar..h sind. Dort sitzen größtenteils alte Männer die auf Ihren Stühlen kleben und leider nichts sinnvolles in die Wege leiden können. Da Sie eigentlich keine große Ahnung mehr von der Situation draußen auf den Straßen bzw. Fahrschüler /in haben. Der Spruch kommt vor 30 Jahre war alles besser. Sich trotzdem bei jeder Sitzung feiern lassen, was Sie alles geschafft haben.

  4. Ist halt klassiker mal wieder, die die oben sind kack*en auf die unter denen sind. das ist nicht fair aber immer so. hauptsache geld lläuft

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